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VfGH - 21.09.2009 - U 591/09-26
Thema / LandDrittstaatsicherheit/Dublin, Menschenrechte, Polen
BeschreibungBf. geistig und körperlich schwerst behindert; Art. 3 EMRK; medizinische Behandlung in Polen verwehrt; reales Risiko des qualvollen Todes; keine Ermittlungstätigkeiten; Willkür; Aufhebung
„Der Verfassungsgerichtshof hat […] zu Recht erkannt:

Der Siebtbeschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird, insoweit damit die Beschwerde des Siebtbeschwerdeführers abgewiesen wird, aufgehoben.

[…] Sowie einstimmig beschlossen:

Die Behandlung der Beschwerden der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer wird abgelehnt.

[…] Sämtliche Beschwerdeführer sind eine russische Familie tschetschenischer Herkunft, bestehend aus den Eltern, dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, und deren fünf minderjährigen Kindern, den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern. Die Familie reiste am 19. August 2008 aus Polen kommend nach Österreich ein. Die Eltern stellten am selben Tag jeweils für sich selbst und als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Die Familie habe in Polen nicht bleiben können, weil sowohl dem Vater als auch dem Siebtbeschwerdeführer die medizinische Behandlung in Polen verweigert worden sei.

[…] Das Bundesasylamt […] wies die Asylanträge mit Bescheiden vom 20. November 2008 gemäß §§ 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 […] ab, erklärte gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig und wies sämtliche Beschwerdeführer nach Polen aus. Diese Entscheidungen begründete das BAA damit, dass alle Beschwerdeführer bereits am 2. August 2008 Anträge auf internationalen Schutz in Polen gestellt hätten und weder der Gesundheitszustand der Eltern noch des Siebtbeschwerdeführers einer Überstellung nach Polen entgegenstehe.

[…] Gegen diese Bescheide erhoben alle Beschwerdeführer […] Beschwerde und brachten darin vor allem vor, dass dem Siebtbeschwerdeführer in Polen bei drei Krankenhäusern die medizinische Behandlung mit der Begründung verwehrt wurde, die Behandlung sei kompliziert und teuer. Seine Überstellung würde zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen, ebenso wäre die Gesundheit der Eltern gefährdet.

[…] Diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof […] mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Die Frist zur Überstellung sei gewahrt, es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der medizinischen Behandlung sowohl der Eltern als auch des Siebtbeschwerdeführers. Dessen Leiden fasst der AsylGH […] wie folgt zusammen:

[…] ‚Im vorliegenden Fall konnte keiner der Beschwerdeführer akut existenzbedrohende Krankheitszustände belegen, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes.

[…] Bezüglich des Siebtbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser körperlich und geistig schwerst behindert ist und eine Heilungsmöglichkeit auch in Österreich jedenfalls nicht möglich ist.’

[…] Zum Selbsteintrittsrecht Österreichs führt der AsylGH aus, dass das System der Dublin-II-Verordnung grundsätzlich einen Selbsteintritt nur in Ausnahmefällen erlauben würde, wenn in Einzelfällen die begründete Annahme bestünde, dass eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK bestehen könnte. Im Fall der Beschwerdeführer kam der AsylGH aber zum Schluss, dass kein Anlass gegeben sei, zumal keine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK immanent sei. Darüber hinaus findet sich keine Auseinandersetzung mit der bereits in der Beschwerde vorgebrachten Verweigerung der medizinischen Behandlung des Siebtbeschwerdeführers.

[…] Gegen diese Entscheidung des AsylGH richten sich die auf Art. 144a B-VG, BGBl. I 2/2008, gegründeten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. […] Die Beschwerdeführer machen darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 sowie des in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts geltend.

[…] Der Verfassungsgerichtshof hat zu den – zulässigen – Beschwerden erwogen:

[…] Die Beschwerde des Siebtbeschwerdeführers ist begründet:

[…] Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

[…] Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem AsylGH in der Tat unterlaufen (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08; 3.12.2008, U 131/08; 11.3.2009, U 132/08):

[…] Vorausschickend sei erwähnt, dass der Verfassungsgerichtshof sich schon mehrmals mit der Frage der Ausweisung in einer Entscheidung aufgrund der Anwendbarkeit der „Dublin-II-Verordnung“ beschäftigt hat.

[…] Zudem setzte sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu B 2400/07 (VfGH 6.3.2008, VfSlg. 18.407/2008) weiters mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und der Abschiebung kranker Personen auseinander. Während diese allgemein für zulässig erklärt wurde, hielt der Verfassungsgerichtshof aber zu den möglichen Umständen einer Verletzung des Art. 3 EMRK fest:

‚Solche [außergewöhnlichen Umstände] liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D.v. the United Kingdom).’

[…] Von der Glaubhaftmachung außergewöhnlicher Umstände im sinne dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR ist aber im vorliegenden Fall auszugehen.

[…] Dem Erkenntnis des AsylGH nach legten die Beschwerdeführer sämtliche Befundberichte zum Gesundheitszustand des Siebtbeschwerdeführers vor. Während die medizinische Versorgung der vergleichsweise einfachen – Leiden der Eltern im Erkenntnis behandelt wird, so unterlässt es der AsylGH, Ermittlungen bezüglich des Siebtbeschwerdeführers vorzunehmen. Den im Akt des BAA aufliegenden Befundberichten des LKH Mödling zufolge ist sowohl medikamentöse Therapie als auch Physiotherapie notwendig ebenso wie eine spezielle Ernährung, allein schon um nur das Überleben des Siebtbeschwerdeführers überhaupt zu ermöglichen.

Auch ist den Einvernahmen der Mutter vor dem BAA wie auch der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Polen nicht gegeben war, trotzdem die Eltern mit ihrem Sohn mehrere Krankenhäuser besucht hätten. Der AsylGH übernimmt die Feststellung des BAA, dass maximal mit einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes, nicht aber mit einer Heilung des Siebtbeschwerdeführers zu rechnen ist, verkennt aber, dass dies den Arztbriefen nach eine optimale medizinische Rundumversorgung des Siebtbeschwerdeführers sowohl medikamentöser als auch physiotherapeutischer Art voraussetzt, ohne die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum qualvollen Verhungern drohen kann.

Den vorgelegten Akten kann nicht entnommen werden, dass der AsylGH nach Kenntnis der Beschwerdevorbringen Ermittlungstätigkeiten, so etwa durch Anfrage bei der zuständigen Behörde in Polen bezüglich der verfügbaren Behandlungsmöglichkeit einer so schweren Behinderung und deren Folgeerkrankungen, welche lebensbedrohlich für den Siebtbeschwerdeführer sein könnten, gesetzt hätte.

Auch unterbleibt jegliche Einholung eines medizinischen Gutachtens, welches im hier präsentierten Einzelfall durchaus geboten erschiene, wenngleich bereits die Befundberichte des LKH Mödling eine sehr deutliche Sprache sprechen und auch dem medizinischen Laien erkennbar ist, dass es hier nicht um Heilung, sondern um Linderung, nicht um Gesundheit, sondern um Vermeidung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung geht. Eine Situation, die die Annahme eines Ausnahmefalles hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zumindest indiziert und weitere Ermittlungen geboten hätte.

Die allgemeinen Ausführungen auf Seite 17 der bekämpften Entscheidung reichen auf Grund der besonderen Schwere der Erkrankungen des Siebtbeschwerdeführers nicht aus.

[…] Dieses Unterlassen in wesentlichen Punkten führt dazu, dass der Siebtbeschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt ist.

[…] Die angefochtene Entscheidung ist daher – insoweit damit die Beschwerde des Siebtbeschwerdeführers abgewiesen wird – aufzuheben.“



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