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VfGH - 03.09.2009 - U556/09
Thema / LandMenschenrechte, Verfahrensrecht, Österreich
BeschreibungAntrag auf kostenlose Flüchtlingsberatung/Rechtsberatung; kein Antrag auf Verfahrenshilfe; Willkür mangels Auseinandersetzung mit Begehren; Aufhebung

[…] Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

[…] Die Beschwerdeführerin, eine […] 2008 in Österreich geborene Staatsangehörige des Irak, stellte am 2. Dezember 2008 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 wies das Bundesasylamt […] den Antrag gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 […] ab (Spruchpunkt I.), erkannte gemäß §8 Abs1 iVm §34 Abs3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 eine bis 17. Juni 2009 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 brachte die Beschwerdeführerin […] beim Asylgerichtshof einen "Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung
/Flüchtlingsberatung" ein. Darin wird u. a. wörtlich ausgeführt:

"Am 16.12.2008 erhielt ich den Bescheid vom Bundesasylamt Innsbruck […].

Auf der Suche nach einer rechtlichten Beratung landete ich in der Flüchtlingsstelle der Caritas […] sie machte mich darauf aufmerksam, dass ich entweder die Flüchtlingsberatung beim Bundesasylamt oder einen Rechtsanwalt aufsuchen muss. Mein Mann ist zwar erwerbstätig, aber das Einkommen reicht kaum um die Miete zu begleichen und wir können uns keinen Rechtsanwalt leisten, deswegen bat ich Frau I., einen Termin bei der Flüchtlingsberatung auszumachen. Nach einem Telefonat mit dem Bundesasylamt Innsbruck teilte Frau I. mir mit, dass die Flüchtlingsberaterin erst am 7.1.2009 wieder bei Bundesasylamt erreichbar sein wird. Ich soll vorläufig auf einem Zettel, 'ich lege gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2008 in deren gesamten Umfang Berufung ein', schreiben und es an den Asylgerichtshof schicken und im Januar die Flüchtlingsberaterin am Bundesasylamt wegen des Verfassens einer Berufungsergänzung aufsuchen, hat die Sachbearbeiterin vom Bundesasylamt gesagt. Ich zweifle, dass dies die richtige Vorgehensweise ist […] deswegen stelle ich den Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung.
[…]"

[…] Der Asylgerichtshof deutete diesen Antrag (ausschließlich) als solchen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und wies ihn mit Beschluss vom 16. Jänner 2009 gemäß §23 Abs1 Asylgerichtshofgesetz […] als unzulässig zurück.

[…] In der gegen diesen Beschluss gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (auf ein faires Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander) geltend gemacht.


[…] Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

[…] Nach der […] nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes […] enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung […] das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen.

[…] Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt […]. Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

[…] Soweit die Beschwerde der Sache nach eine Verfassungswidrigkeit der das Verfahren vor dem Asylgerichtshof regelnden Bestimmungen darin erblickt, dass dem Asylwerber in diesem Verfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes eingeräumt wird, ist Folgendes anzumerken:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. […] Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Begründung des Beschlusses des Asylgerichtshofes keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass den angewendeten Rechtsvorschriften ein verfassungswidriger Inhalt beigemessen wurde, könnte die Beschwerdeführerin durch die bekämpfte Entscheidung im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn dem Asylgerichtshof Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

[…] Ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof allerdings in der Tat unterlaufen:

[…] Zwar ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, dass der vorliegende Antrag bereits als Beschwerde gegen den angeführten Bescheid des BAA zu beurteilen sei, weshalb der Asylgerichtshof insoweit eine Sachentscheidung zu treffen gehabt hätte, nicht im Recht: Dem Asylgerichtshof kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn er den Antrag bei Berücksichtigung seines Gesamtkontextes, insbesondere mit Blick auf den letzten Absatz, dahin deutete, dass darin lediglich die allfällige künftige Einbringung einer Beschwerde (abhängig vom Ergebnis der erwarteten Rechtsbelehrung) in Erwägung gezogen wird.

[…] Allerdings begehrte die Beschwerdeführerin in ihrem […] Antrag […] die Gewährung "einer kostenlosen Rechtsvertretung/Flüchtlingsberatung"; aus dem […] Inhalt der Eingabe geht hinlänglich hervor, dass die Beschwerdeführerin auf "kostenlose Rechtsvertretung" zur Erwirkung einer sachkundigen Belehrung über die asylrelevante Rechtslage in Österreich sowie auf Beratung und Vertretung zwecks (allfälliger) Erhebung einer Beschwerde gegen den abweislichen Teil der Entscheidung des BAA abzielt, und nicht - wie der Asylgerichtshof irrig vermeint - (allein) auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwalts.

[…] Der Asylgerichtshof hat den Antrag - in Anbetracht des gerade in Asylangelegenheiten gegebenen engen Konnexes zwischen den Instituten eines rechtskundigen Beraters einerseits und eines sachkundigen Beistandes andererseits - verfehlt nur unter dem Aspekt eines Verfahrenshilfeantrags behandelt, ohne sich mit dem darüber hinausgehenden, auch auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) gestützten Begehren der Beschwerdeführerin, rechtliche Beratung und Vertretung (auch) durch Beistellung eines Flüchtlingshelfers gemäß §66 AsylG 2005 zu erhalten, auseinanderzusetzen. Das Fehlen jeglicher Erörterung des diesbezüglichen, mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe in engem Zusammenhang stehenden (wesentlichen) Vorbringens belastet die bekämpfte Entscheidung aber mit in die Verfassungssphäre reichender Willkür.

Der Beschluss des Asylgerichtshofes war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.