HomeRechtsprechung → AsylGH: C2 267000-2/2008

AsylGH - 16.10.2009 - C2 267000-2/2008
Thema / LandAsylverfahren, Menschenrechte, Traumatisierung, Österreich
BeschreibungUMF; posttraumatische Belastungsstörung; kein Rechtsberater nach "Volljährigkeitsfeststellung" durch BAA; keine hinreichende Berücksichtigung der Traumatisierung; Zurückverweisung

Der Asylgerichtshof hat […] zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

[…] Die […] beschwerdeführende Partei hat am 23.09.2005 einen Asylantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2005 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamts unterzogen. In dieser Einvernahme war der Beschwerdeführer vom Rechtsberater vertreten und gab an, am XXXX oder XXXX geboren zu sein. Da das Bundesasylamt von einer Volljährigkeit ausging, verließ der Rechtsberater während der Einvernahme den Raum. […]

Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2005 abermals einvernommen, nach dieser Einvernahme wurde der Antrag mit am 09.12.2005 erlassenem Bescheid gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 15.12.2005 durch den Beschwerdeführer Berufung ergriffen. Es wurde eine Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde, nach der der Beschwerdeführer minderjährig sei, vorgelegt.

Am 12.04.2006 langte beim Bundesasylamt eine Vollmacht - inklusive einer Zustellvollmacht - für eine namentlich bezeichnete Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst ein […]

Mit Bescheid des UBAS vom 18.04.2006 wurde der oben bezeichnete Bescheid des Bundesasylamts gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben. Es wurde nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig sei. Dies sei vom Bundesasylamt zu überprüfen.

Am 09.10.2006, eingelangt am 12.10.2006, wurde ein Schriftsatz der Boje "Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen" erstattet, in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide […].

Am 17.10.2006 langte beim Bundesasylamt eine Vollmacht für einen namentlich bezeichneten Rechtsberater der Volkshilfe, allerdings ohne Zustellvollmacht, ein […]. Frühere Vollmachten wurden nicht aufgehoben.

Am 18.10.2006 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme unterzogen.

Nach Durchführung des […] Ermittlungsverfahrens wurde der […] Asylantrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 30.01.2007, erlassen am 01.02.2007, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan nicht zulässig sei. Der beschwerdeführende Partei wurde darüber hinaus eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Es wurde begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Dies wurde beweiswürdigend mit dem widersprüchlichen und nicht nachvollziehbar dargestellten Vorbringen begründet. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

Mit am 12.02.2007 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Dies wurde mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, Verletzung von Parteiengehör, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit begründet.


[…] Wie wohl der Beschwerdeführer am 12.04.2006 eine Vollmacht erteilt hat und diese bisher nicht widerrufen wurde […] ist die Zustellung an den am 01.02.2007 volljährigen Beschwerdeführer rechtlich nicht zu beanstanden, weil die obige Vollmacht vom Beschwerdeführer vor Erreichen seiner Volljährigkeit erteilt wurde und somit ungültig ist.

[…] In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG […] kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das ist hier aus folgenden Gründen der Fall. Inzwischen wurde selbst seitens des Bundesasylamtes festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren ist und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet […]. Diese Einschätzung teilt der Asylgerichtshof vorerst. Daher waren aber die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 29.9.2005 - zumindest ab dem Zeitpunkt, an dem der Rechtsberater die Einvernahme verließ - und am 3.10.2005 - hier war der Rechtsberater nicht als Vertreter des Beschwerdeführers anwesend - nicht zu verwerten, da die Angaben in diesen Einvernahmen rechtswidriger Weise ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters erlangt worden sind; daher sind auch Widersprüche zu den Aussagen in diesen Einvernahmen nicht vollständig zu verwerten, insbesondere, da sich aus der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht ergibt, dass es bei dieser bedacht hat, dass die gewerteten Aussagen des Beschwerdeführers von einem unvertretenen Jugendlichen gemacht wurden. Weiters ist der Beschwerdeführer nach einem nicht als Gutachten zu wertenden Befund traumatisiert. Eine Traumatisierung kann zu einem "speechless terror" (sprachlosem Entsetzen) führen, das den Traumatisierten überkommt, wenn dieser sich an das Trauma zurück erinnert. Diese Personen sind oft nicht fähig auszudrücken, wie sie über die Ereignisse fühlen oder denken, und unfähig, das Trauma mit Worten zu beschreiben. Auch dieser Umstand verunmöglicht es dem Bundesasylamt die Widersprüche des Beschwerdeführers heranzuziehen […] Ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG ist daher angemessen, da das Bundesasylamt einerseits die Rechte des jugendlichen Beschwerdeführers, der niemals angegeben hatte, volljährig zu sein, ignoriert hat und andererseits, da Vorbringensteile - insbesondere die Traumatisierung - kaum berücksichtigt wurden. […]