HomeRechtsprechung → AsylGH: C4402048-1/2008

AsylGH - 27.10.2009 - C4402048-1/2008
Thema / LandAsylrecht, politische Verfolgung, China
BeschreibungPolitische Betätigung für die Unabhängigkeit Tibets; Haft und Mißhandlung; Exilpolitische Tätigkeit; Situation im Herkunftsland; Straftatbestände in China; Asyl


Schriftliche Ausfertigung des am 01.10.2009 mündlich verkündeten Erkenntnisses

[…] Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX […] der Status einer Asylberechtigten zuerkannt

[…] Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige, stammt aus der autonomen Region Tibet und gehört der Volksgruppe der Tibeter an. Die Beschwerdeführerin besuchte seit ihrem zwölften Lebensjahr bis zum Mai 2007 heimlich eine tibetische Klosterschule in der Nähe ihres Heimatortes XXXX und wurde dort in tibetischer Grammatik und buddhistischer Philosophie unterrichtet. Ihre Eltern schickten sie bewusst zu den dortigen Mönchen, um sie vom chinesischen Unterricht und den dort verbreiteten Ideologien fernzuhalten. Gleichzeitig verteilte die Beschwerdeführerin laufend Informationszettel an die anderen Schüler in ihrem Heimatort um klarzustellen, dass Tibet ein eigenes Land sei und nicht zu China gehöre. […] wurde auch die Beschwerdeführerin zu Hause von der chinesischen Polizei verhaftet und wurde ihr vorgeworfen, Informationszettel verteilt zu haben. Die Beschwerdeführerin befand sich 102 Tage lang in Haft im Polizeigefängnis XXXX, wurde geschlagen und misshandelt.

[…] In Österreich engagiert sich die Beschwerdeführerin für ein freies Tibet und nimmt regelmäßig an verschiedenen Protestkundgebungen teil.

[…] Seit 2007 verschlimmerten sich die Repressionen in Tibet, trotz Abhaltung von Gesprächen zwischen den Gesandten des Dalai Lama und der Regierung in Peking. Die chinesischen Behörden agieren mit einer Flut politischer Kampagnen, Verordnungen und Erlässen zu den verschiedensten Bereichen und es kam zu einer Intensivierung der staatlichen Kontrolle der Tibeter und damit zu eklatanten Eingriffen in Menschenrechte und Grundfreiheiten.

[…] Autonomieforderungen und oppositionelle Meinungsäußerungen werden massiv verfolgt. […] Die Chinesen sind dafür bekannt, dass sie Folter als Instrument der "staatlichen Kontrolle" über die Tibeter anwenden, um Schuldgeständnisse der vermeintlich subversiven Tätigkeit zu erhalten. Tibeter werden verhaftet und gefoltert, wenn sie Gespräche mit Ausländern führen, wenn sie patriotische Lieder singen oder im Besitz von Fotos des Dalai Lama sind. Missliebige Kritik, insbesondere bei deren Verbreitung durch Flugblätter oder durch elektronische Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit angesehen, verfolgt und drakonisch bestraft.

[…] Generell ist der Besitz von Bildern des Dalai Lama nicht rechtswidrig, jedoch ist es illegal, diese zu verteilen oder sie zu zeigen

[…] Wenn im Ausland aktiv und öffentlich für die Unabhängigkeit Tibets von China eingetreten wird, z.B. in Form von Demonstrationen, liegt aus Sicht der zuständigen chinesischen Behörden ein Verbrechen gegen die "nationale Sicherheit" vor und wird man deswegen in China strafrechtlich verfolgt. Diese Handlungen werden gemäß Artikel 103 des chinesischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu 10 Jahren sanktioniert und können nach Rückkehr nach China verfolgt werden. Ob in einzelnen Fällen von einer Verfolgung abgesehen wird, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab (z.B. freies Geleit im Austausch für Unterlassung jeglicher politischer Betätigung in China).

Die Verfolgung aus politischen Gründen für diejenigen, die friedlich für die Veränderung des staatsrechtlichen und politischen Status Quo in Tibet eintreten, ist an der Tagesordnung.

[…] Die vom Bundesasylamt aufgezeigte (vermeintlichen) Widersprüche erwiesen sich bei genauerer Betrachtung als nicht existent: […] Auch die zeitliche Abfolge der Geschehnisse sind nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin schlüssig […] Eine zeitliche Unschärfe von zwei bis drei Tagen zwischen der gelungenen Flucht aus dem Krankenhaus und der tatsächlichen Ausreise aus der Heimat, wie sie das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin vorwirft, ist keinesfalls geeignet, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit in Zweifel zu ziehen.

[…] Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

[…] Im Hinblick auf die aktuelle Lage in der VR China, insbesondere in der autonomen Region Tibet, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin, die ihre politische und religiöse Gesinnung durch den heimlichen Besuch eines tibetischen Mönches, bei dem sie Unterricht nahm, und durch das Verteilen von Informationszettel an Schüler in ihrem Heimatort kundgetan hat und dadurch in das Visier der chinesischen Behörden geraten ist, im Fall ihrer Rückkehr in die VR China von chinesischen Behörden verfolgt würde.

Den Feststellungen lässt sich auch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesfalls Eingriffe in ihre körperliche Integrität zu befürchten hätte, die auch von ihrer Eingriffsintensität her asylerheblich sind.