HomeErwirkte Rechtsprechung → Säumnisbeschwerdeverfahren: Bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG hat das BVwG dem BFA seine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen darzulegen

VwGH - 15.03.2016 - Ra 2015/01/0208
Thema / LandVerfahrensrecht
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„2 Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogenen Erkenntnis vom 21. September 2015 beauftragte das BVwG das BFA gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG, den versäumten Bescheid 'unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des BVwG binnen acht Wochen zu erlassen' (…).

3 Gegen das angeführte Erkenntnis des BVwG richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung insbesondere vorgebracht wird, das BVwG sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der belangten Behörde zwar einen Auftrag gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG erteilt, jedoch keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen darlegt habe, unter deren Zugrundelegung die Behörde einen Bescheid zu erlassen habe. Dadurch habe es das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

(…)

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat (...) erwogen:

(...)

8 § 28 Abs. 7 VwGVG sieht im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit vor, dass sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückverweisen kann, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen. (…) Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0106, und vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0144).

9 Diesem Erfordernis ist das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgekommen, weil es keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, sondern - ohne die im konkreten Fall zu lösenden Rechtsfragen zu entscheiden - der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat. Rechtsfragen zu entscheiden - der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat. In seiner Begründung beschränkt sich das gegenständliche Erkenntnis im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zum Flüchtlingsbegriff, zum Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zur Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen. Damit wird dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 7 VwGVG, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen (und daher fallbezogen) maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, jedoch nicht entsprochen (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse vom 16. Dezember 2014 und vom 10. November 2015). Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. zu § 42 Abs. 4 VwGG aF etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl. 2009/10/0160).

10 Da das BVwG dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“