VwGH - 27.06.2016 - Ra 2016/18/0055 | |
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Thema / Land | Verfahrensrecht |
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"12 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. [...]
13 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen:
Der Revisionswerber hat im Verfahren eine ausführliche Beschwerde, mehrere umfassende Stellungnahmen sowie Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erstattet. Er ist dem verwaltungsbehördlichen Bescheid insgesamt konkret und unter Aufbietung neuer für den Verfahrensausgang relevanter Beweismittel in Form von Berichten entgegengetreten. Auch das BVwG selbst hat eine Anfrage an ACCORD zu Zwangsrekrutierungen in Darfur [...] und zum Militärdienst gestellt.
Das angefochtene Erkenntnis lässt jedoch - sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten - fallbezogen relevante Feststellungen sowie die gebotene Auseinandersetzung mit wesentlichen Teilen des Vorbringens bzw. der Ermittlungsergebnisse vermissen. Unter anderem trifft das BVwG etwa bloß allgemein gehaltene Feststellungen zum Sudan, die weder Informationen zur Volksgruppe der Al Bardi, noch zu Zwangsrekrutierungen oder zum Militärdienst enthalten. Im Hinblick auf den subsidiären Schutz fehlt auch eine über bloße Textbausteine hinausgehende Auseinandersetzung mit den getroffenen Länderfeststellungen. Folglich entzieht sich die rechtliche Beurteilung einer nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.
14 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachvollziehen kann, weshalb das BVwG bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zum Teil erkennbar auf den Geburtsort des Revisionswerbers in Darfur abstellte, obwohl der Revisionswerber laut Verfahrensakten selbst vorgebracht hat, vor seiner Ausreise mehrere Jahre in der Hauptstadt Khartum gelebt, dort studiert und gearbeitet zu haben und seit dem Jahr 2001 nicht mehr in Darfur gewesen zu sein. Dass es sich dabei lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt aufgrund interner Vertreibung gehandelt hätte, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen [...].
15 Das BVwG wird daher im fortgesetzten Verfahren - ausgehend von konkreten Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt und nach Würdigung des individuellen Vorbringens und der weiteren Ermittlungsergebnisse - zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber in Khartum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung oder, ob ihm eine Gefahr, welche die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfordern würde, droht."