HomeErwirkte Rechtsprechung → Über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat das BVwG binnen einer Woche zu entscheiden

VwGH - 13.09.2016 - Fr 2016/01/0014
Thema / LandVerfahrensrecht
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"Kein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

[...]

14        Die Systematik des § 18 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Abs. 1) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Abs. 5), entspricht der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG: Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

15        Auch im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. [...]

16        Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. [...]

17        Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der Antragsteller vorliegend gestellt hat, ist somit unzulässig.

Zu Art. 13 EMRK und Art. 47 GRC
[...]

20        Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich weiter, "dass ein Rechtsbehelf jedenfalls dann notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben muss, wenn er gegen eine Rückkehrentscheidung gerichtet ist, deren Vollzug geeignet ist, den betroffenen Drittstaatsangehörigen einer ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe auszusetzen, so dass auf diese Weise im Hinblick auf diesen Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der Anforderungen von Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta gewährleistet ist" (vgl. Urteil Tall, Rn. 58).

21       Vor diesem Hintergrund wendet der Antragsteller zu Recht ein, dass im Falle eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG sichergestellt sein müsse, dass diese Entscheidung durch ein Gericht überprüft werde, um ein wirksames Rechtsmittel iSd Art. 13 EMRK darzustellen.

22        Eine solche Überprüfung ist durch § 18 Abs. 5 BFA-VG sichergestellt:

23        Nach den Erläuterungen „sieht der Entwurf in Abs. 5 weiterhin einen hohen Rechtsschutzstandard vor“ um „entsprechende Rechtssicherheit gewährleisten zu können“ und soll mit § 18 Abs. 5 BFA-VG dem BVwG „die Möglichkeit einer entsprechenden Korrektur“ eingeräumt werden [...]

24        Dabei folgt § 18 Abs 1 und 5 BFA-VG [...] der Systematik des § 13 Abs 2 und 5 VwGVG. Hier wie dort kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen bzw. aberkennen. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen solchen Ausschluss „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.“ [...]

25        § 18 Abs. 5 BFA-VG kann daher - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so gelesen werden, dass das BVWG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG [...] binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat.

26        Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragsstellers am geringsten ist [...] ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen [...].