VwGH - 07.09.2016 - Ra 2015/19/0303 | |
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Thema / Land | Interne Fluchtalternative, Sudan |
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"11 Im vorliegenden Fall erstattete der Revisionswerber sowohl in der Beschwerde als auch in seiner Stellungnahme zu den Länderinformationen ein konkretes Vorbringen zur schlechten Sicherheits- und Versorgungslage, vor allem in den Flüchtlingslagern, und untermauerte dieses durch entsprechende aktuelle Berichte. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit den vorgelegten Berichten auseinandersetzen und angesichts der in Darfur herrschenden instabilen Lage, die sich auch laut den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten im ersten Halbjahr 2014 noch verschlechtert habe, die aktuellsten Berichte in seine Entscheidung einbeziehen müssen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht darauf Bezug nimmt, dass die Familie des Revisionswerbers im Sudan lebe, hätte es auf das Vorbringen, die Familie lebe in einem Flüchtlingslager, eingehen müssen, zumal nach den vorgelegten Berichten die Versorgungslage in den Lagern in Darfur "katastrophal" sei. Wenn das Bundesverwaltungsgericht sich darauf stützt, dass der Revisionswerber "im Übrigen" in der Umgebung von Khartum leben könne, auch wenn ihm dies "große Schwierigkeiten" bereiten würde, ist anzumerken, dass jegliche Feststellungen zur Lage in Khartum fehlen. Bei der Beurteilung der Lage hätte das Bundesverwaltungsgericht auch auf die vom Revisionswerber zitierten Berichte zur schlechten Lage von Flüchtlingen in Khartum eingehen müssen.
12 Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ausführt, dass der Revisionswerber in der Umgehung von Karthum leben könnte, gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005 prüfen müssen, ob ihm dort eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Die Annahme einer solchen erfordert in Hinblick auf das ihr unter anderem innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit (vgl. Art. 8 der Statusrichtlinie) für den Asylwerber (vgl. zu alldem erneut das hg. Erkenntnis Ra 2015/20/0151, mwN)."