HomeErwirkte Rechtsprechung → Fehlendes Eingehen auf die Lage in Flüchtlingslagern in Darfur und die Lage von Flüchtlingen in Khartum

VwGH - 07.09.2016 - Ra 2015/19/0303
Thema / LandInterne Fluchtalternative, Sudan
LinksEntscheidung im RISEntscheidung im RIS: https://www.ris.bka.gv.at

"11        Im  vorliegenden  Fall  erstattete  der  Revisionswerber  sowohl  in  der  Beschwerde  als  auch  in  seiner Stellungnahme  zu  den  Länderinformationen  ein  konkretes  Vorbringen  zur  schlechten  Sicherheits-  und Versorgungslage,  vor  allem  in  den  Flüchtlingslagern,  und  untermauerte  dieses  durch  entsprechende  aktuelle Berichte.  Das  Bundesverwaltungsgericht  hätte  sich  mit  den  vorgelegten  Berichten  auseinandersetzen  und angesichts der in Darfur herrschenden instabilen Lage, die sich auch laut den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten im ersten Halbjahr 2014 noch verschlechtert habe, die aktuellsten Berichte in seine Entscheidung einbeziehen müssen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht darauf Bezug  nimmt, dass die Familie des  Revisionswerbers im Sudan lebe, hätte es auf das Vorbringen, die Familie lebe in einem Flüchtlingslager, eingehen müssen, zumal nach den vorgelegten  Berichten  die  Versorgungslage  in  den  Lagern  in  Darfur  "katastrophal"  sei.  Wenn  das Bundesverwaltungsgericht  sich  darauf  stützt,  dass  der  Revisionswerber  "im  Übrigen"  in  der  Umgebung  von Khartum  leben  könne,  auch  wenn  ihm  dies  "große  Schwierigkeiten"  bereiten  würde,  ist  anzumerken,  dass jegliche  Feststellungen  zur  Lage  in  Khartum  fehlen.  Bei  der  Beurteilung  der  Lage  hätte  das Bundesverwaltungsgericht  auch  auf  die  vom  Revisionswerber  zitierten  Berichte  zur  schlechten  Lage  von Flüchtlingen in Khartum eingehen müssen.

12        Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ausführt, dass der Revisionswerber in der Umgehung von  Karthum  leben  könnte,  gemäß  § 8  Abs. 3  iVm § 11 AsylG 2005  prüfen  müssen,  ob  ihm  dort  eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Die Annahme einer solchen erfordert in Hinblick auf das ihr unter anderem  innewohnende  Zumutbarkeitskalkül  insbesondere  nähere  Feststellungen  über  die zu  erwartende konkrete  Lage  des  Asylwerbers  in  dem  in  Frage  kommenden  Gebiet  sowie  dessen  sichere  und  legale Erreichbarkeit  (vgl. Art. 8  der  Statusrichtlinie)  für  den  Asylwerber  (vgl. zu  alldem  erneut  das  hg. Erkenntnis Ra 2015/20/0151, mwN)."